Was ist Diskriminierung?
Was ist Diskriminierung?
Diskriminierung ist die Abwertung oder Benachteiligung von Menschen aufgrund von tatsächlichen oder zugeschriebenen Merkmalen, ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund besteht.
Diskriminierung ist gemäß dem Art. 3 des Grundgesetzes verboten. Allerdings kann Diskriminierung unter einer Schwelle vorkommen, die rechtlich zu ahnden und zu sanktionieren ist.
Das Recht auf Gleichbehandlung sowie auch das Recht auf Partizipation, freie Entfaltung und Gleichstellung sind gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) Grundrechte, die in nationalen und internationalen Rechtsnormen und Rechtstexten verankert sind. Diese Grundrechte finden Erwähnung im Grundgesetz und dem deutschen Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII), sowie in der Kinderrechtskonvention, der Frauenrechtskonvention (CEDAW) und dem Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (ICERD). Konventionen der Vereinten Nationen, die von der Bundesregierung unterschrieben und durch den Bundestag ratifiziert wurden, gelten als Bundesgesetz. Sie sind damit unmittelbar geltendes Recht.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Ausführendes Gesetz gegen Diskriminierung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch bekannt als „Antidiskriminierungsgesetz“ trat am 18. August 2006 in Kraft. Es setzt vier Gleichbehandlungsrichtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht um. Das AGG soll bestimmte Personengruppen, die vulnerabel sind, vor Diskriminierung schützen. Deshalb stellt es die geschützten Diskriminierungsmerkmale und Diskriminierungsformen ausführlich dar.
Diskriminierungsmerkmale
Das Ziel des AGG (§ 1) ist es, Benachteiligungen durch private Akteure aufgrund folgender Gründe und persönlicher Merkmale zu verhindern oder zu beseitigen:
- ethnische Herkunft bzw. rassistische Diskriminierungen
- Geschlecht
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- sexuelle Identität
Es gibt auch Merkmale der Diskriminierung, die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht erfasst werden. Zu diesen im AGG nicht berücksichtigten Merkmalen gehören die Sprache, die Staatsangehörigkeit und die soziale Herkunft einer Person. Die Ausgrenzung aufgrund der sozialen Herkunft wird „Klassismus“ genannt. Demütigung, Ausgrenzung, Marginalisierung und Ausbeutung von Menschen aufgrund ihres sozialen Status verhindern nicht nur deren gesellschaftliche Partizipation, sondern schränken auch Menschen in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrem beruflichen Werdegang ein. Diese Form der Diskriminierung findet an vielen Orten statt: an Schulen, in der Politik, in Institutionen oder in persönlichen Verhaltensweisen.
Anwendungsbereich
Das AGG reglementiert zivilrechtlich die Beziehungen sowie Verhältnisse zwischen Bürgern und Bürger_innen untereinander. Der Anwendungsbereich des AGG umfasst das Arbeitsleben, sog. Massengeschäfte (z.B. Mietverträge und gewöhnliche Kaufverträge) und sonstige zivilrechtliche Verträge.
Das AGG regelt nicht das Verhältnis zwischen Bürger_innen und dem Staat. Somit ist das AGG nicht im Bereich des öffentlichen Rechts anwendbar. Jedoch gibt es in einem Teil des öffentlichen Rechts, nämlich dem Sozialrecht z.T. spezialgesetzliche Diskriminierungsverbote, auf die das AGG verweist.
Formen der Diskriminierung
Als Diskriminierungsformen nach dem AGG gelten:
- unmittelbare (bzw. direkte) und mittelbare (bzw. indirekte) Benachteiligungen. Bei Ersterem geht es um eine offene, ungünstige Behandlung einer Person aufgrund eines oder mehrerer Diskriminierungsmerkmale. Bei indirekter Benachteiligung geht es um eine ungünstige Behandlung, die dem Schein nach aus einer neutralen Regelung oder Norm hervorgeht.
- Belästigung durch unerwünschte Verhaltensweisen. Zu dieser Kategorie zählen ebenfalls Verhaltensformen wie Intrige, Anpöbeln, Mobbing, Einschüchterung, Beleidigungen, falsche Aussagen, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit einem der in § 1 AGG genannten Diskriminierungsgründe stehen.
- sexuelle Belästigung, sowie auch
- Anweisung zur Benachteiligung im Zusammenhang mit einem der in § 1 AGG genannten Diskriminierungsgründe
Dimensionen der Diskriminierung
Benachteiligung kann auftreten, wenn verschiedene Diskriminierungsgründe zusammenfallen und sich wechselseitig verstärken. In diesem Fall spricht man von mehrfacher bzw. mehrdimensionaler Diskriminierung.
Wenn die Merkmale der Diskriminierung nicht mehr voneinander zu trennen sind, spricht man dann von intersektionaler Diskriminierung. Der Begriff „Intersektionalität“ weist auf eine Überlagerung bzw. Überschneidung mehrerer Diskriminierungsgründe hin, wie z.B. die Benachteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen und sozialen Herkunft (auf Englisch race, gender, class), und/oder auch in Kombination mit ihrem Alter und ihrer Religion.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 4 AGG) schützt vor Benachteiligungen aus mehreren Gründen, auch wenn der Begriff „Mehrfachdiskriminierung“ im Gesetz nicht genauer definiert wird und nicht deckungsgleich ist mit dem Begriff der Intersektionalität.
Institutionelle Diskriminierung
Im Gegensatz zu individuellen Handlungen oder Vorurteilen, können bestimmte Gruppen von Menschen durch Richtlinien, Verfahren oder Praktiken von Organisationen oder Institutionen systematisch diskriminiert werden. Dies wird als institutionelle Diskriminierung beschrieben.
Institutionelle Diskriminierung ist schwer nachweisbar, dennoch kann sie erhebliche Auswirkungen auf die Chancengleichheit und das Wohlbefinden von benachteiligten Gruppen haben. Die Bekämpfung institutioneller Diskriminierung erfordert oft strukturelle Veränderungen in Organisationen und Institutionen, sowie eine kritische Reflexion über bestehende Praktiken und Systeme.
Diskriminierung: Ort, Räume und Lebensbereiche
Diskriminierung kann in unterschiedlichen Lebensbereichen geschehen. Sie äußerst sich im öffentlichen Leben durch Ausgrenzung oder ungleiche Behandlung von Menschen zum Beispiel:
- in der Schule
- in der Berufsausbildung und im Berufsleben (wie z.B. bei der Entlohnung von Frauen)
- bei der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen (wie z.B. das Zutrittsuntersagen einer Diskothek für junge schwarze Männer.)
- bei der Wohnungssuche
- im Umgang mit Behörden (wie z.B. eine verdachtsunabhängige Ausweiskontrolle bei Schwarzen und „People of Color“, d.h. migrantisierten Menschen). Dieser Vorgang würde den im Grundgesetz festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatz verletzen und es gibt dafür keine Ermächtigungsgrundlage im baden-württembergischen Polizeigesetz.
Im privaten Bereich äußerst sich Diskriminierung beispielsweise durch:
- das Ignorieren einer Person
- den Ausschluss einer Person aus der Gruppe oder
- herablassendes Verhalten gegenüber einer Person aufgrund eines oder mehrerer Merkmale.
Textquelle: Dr. Lucimara Brait-Poplawski
Benötigen Sie eine Einzelfallberatung?
Alle Menschen, die in unserem Landkreis direkt oder indirekt von Diskriminierung betroffen sind, können sich an adis e.V wenden, um Hilfe zu erhalten. adis e.V. hat die überregionale Beratungsstelle für Baden-Württemberg inne. Die Antidiskriminierungsberatung kann per E-Mail, Einzelchat, Gruppenchat oder telefonisch erfolgen.
Die adis-Online Antidiskriminierungsberatung (adis e.V.) finden Sie hier:
Email: beratung@adis-ev.de
Telefonnummer: 07071 – 143 104 10
Wenn Sie Fragen zu dem Beratungssatellit im Rems-Murr-Kreis haben, wenden Sie sich an:
Forum Internationaler Frauen Baden-Württemberg e.V.
Projektkoordination: Dr. rer. pol. Lucimara Brait-Poplawski
E-Mail: antidiskriminierung-rems-murr@forum-internationaler-frauen.org
Termin nach Vereinbarung
Förderung:
Das Projekt „Beratungssatellit im Rems-Murr-Kreis“ vom Forum Internationaler Frauen BW e.V. wird finanziert aus Landesmitteln, die der Landtag von Baden-Württemberg beschlossen hat.
